Die Satzung der UBL

Satzung der Unabhängigen bürgerlichen Liste

§1 Name und Sitz

Die Unabhängige bürgerliche Liste hat Ihren Sitz in Wallau an der Lahn

 

§2 ZweckDie UBL steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen. Sie ist eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe nach dem Hess. Kommunalwahlgesetz. Sie bezweckt die Bildung einer parteifreien Wahlgemeinschaft und damit die Durchsetzung eigener Kandidaten/Kandidatinnen. Sie wahrt völlige parteipolitische und religiöse Neutralität und sieht ihre Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie und Gruppenegoismus ausgerichteter Kommunalpolitik. Dazu wirkt sie mit eigenen Wahlvorschlägen, insbesondere auf der Kommunalebene, an der politischen Willensbildung mit. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird die UBL Kandidaten/Kandidatinnen benennen und fördern, die Gewähr dafür bieten, dass sie in den entsprechenden Vertretungsorganen – unabhängig von allen Parteiinteressen und nicht an Weisungen gebunden, alleine ihrem Gewissen verantwortlich – sachgerecht zum Wohle aller Stadtteile der Stadt Biedenkopf und ihrer Bürger und Bürgerinnen entscheiden.

Die UBL nimmt am kulturellen und gesellschaftlichen Leben der Stadt und ihrer Stadtteile teil. Sie fördert und unterstützt ehrenamtliches Engagement in allen Bereichen auf kommunaler Ebene. Sie bekennt sich zu sozialer Gerechtigkeit, Umweltschutz, Basisdemokratie, Minderheitenschutz, Familienförderung, Kinder- und Jugendpflege, Seniorenpflege, Toleranz und Heimatpflege. Die UBL lehnt Alleinvertretungsansprüche politischer Parteien auf kommunaler Ebene ab, bekennt sich aber zur Zusammenarbeit mit allen sich innerhalb der Verfassung bewegenden demokratischen Kräften. Ziel ist die gerechte Wahrung der Interessen aller Stadtteile der Stadt Biedenkopf. Die UBL bekennt sich ebenso zu ihren Gründern und ihrer Entstehungsgeschichte als Wahrerin der Interessen des Stadtteiles Wallau/Lahn nach der Gebietsreform im Jahre 1974. Dementsprechend wird die UBL auch künftig insbesondere auf die Wahrung der Interessen des Stadtteils Wallau hinwirken, was nicht im Gegensatz zur Wahrung der Gesamtinteressen der Stadt Biedenkopf steht, denn die Interessen des Stadtteils Wallau sind mit den Interessen der Gesamtstadt untrennbar verbunden.

Die UBL ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der UBL dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der UBL. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der UBL fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§3 Mitgliedschaft

Die UBL hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder parteipolitisch ungebundene Einwohner der Stadt Biedenkopf, umfassend alle Stadtteile, nämlich Biedenkopf, Breidenstein, Dexbach, Eckelshausen, Engelbach, Katzenbach Kombach, Wallau, Weifenbach, werden. Förderndes Mitglied kann jede parteipolitisch ungebundene Person werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Arbeit der UBL Wallau (Lahn) im Sinne des §2 mitzugestalten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Die Arbeit der UBL zu unterstützen und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Organe

Organe der UBL sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

 

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem :

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schriftführer

Schatzmeister

bis zu vier Beisitzern

und den UBL Mitgliedern, die dem Ortsbeirat, dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung angehören.

  1. Der Vorstand ist jeweils spätestens 3 Monate nach einer Kommunalwahl neu zu wählen.
  2. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Hierzu finden Vorstandssitzungen nach Bedarf statt.
  2. Eine Vorstandssitzung muß einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
  3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§9 Aufgaben des 1.Vorsitzenden

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

§10 Kassenführung

  1. Der Schatzmeister ist für die Kassenführung verantwortlich. Er leistet Zahlungen auf Anweisung des 1.Vorsitzenden.
  2. Die rechnerische und sachliche Richtigkeit muß von einem Vorstandsmitglied festgestellt werden.
  3. Zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer prüfen die Kasse und den Jahresabschluß.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder der UBL werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
  2. Anträge zur Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Versammlung beim 1.Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Ist die Vorlage nicht fristgemäß erfolgt, so kann über einen Antrag nur dann verhandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Ein Beschluß kann erst gefaßt werden, nachdem eine Beratung des Vorstandes über den Antrag stattgefunden hat.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

a. für die nach §7 notwendigen Wahlen

b. für die Festsetzung des Jahresbeitrages

c. für die Bestellung der beiden Kassenprüfer

d. für die Entgegennahme von Tätigkeit- und Kassenberichten

e. für die Entlastung des Vorstandes.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
  2. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Abschrift.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei anstehenden wichtigen kommunal politischen Fragen vom Vorstand einberufen.
  2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt werden.
  3. Die für die Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.

§13 Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung ist befugt, Satzungsänderungen nach Maßgaben des §33 BGB zu beschließen, wenn dies als besonderer Tagesordnungspunkt in der Einladung angegeben war. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig.

§14 Kündigung

  1. Die UBL kann aufgelöst werden, wenn auf einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen und dieser Beschluß 60 Tage später auf einer weiteren Mitgliederversammlung bestätigt wird.
  2. Mit der Auflösung fällt das gesamte Vermögen der UBL Wallau (Lahn) an den Heimatverein Wallau e.V., der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§15 Schlußbestimmung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.01.2011 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

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